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   OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77 U   

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https://dejure.org/1978,1275
OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77 U (https://dejure.org/1978,1275)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.1978 - 15 UF 173/77 U (https://dejure.org/1978,1275)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 1978 - 15 UF 173/77 U (https://dejure.org/1978,1275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verbesserung der wirtschaftlichen Lage; Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen; Abweichende Vereinbarung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Durch die Bestimmung des § 323 Abs. 4 ZPO werden diese sachlich-rechtlichen Grundsätze nicht berührt (BGH, NJW 1963, 2076; RG, Warn. 1936, 48, 50).

    Dabei dürfen die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen nur entsprechend der Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse geändert werden, da auf jeden Fall der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalten und bei der Neufestsetzung und -bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muss (BGH, FamRZ 1960, 62; NJW 1963, 2076, 2078; KG, VersR 1968, 1000).

    Da § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche nicht gilt (BGH, NJW 1963, 2076) ist entsprechend dem Antrag der Klägerin Nr. 1 die Nr. 1 der gerichtlichen Scheidungsvereinbarung vom 2. November 1971 mit Wirkung vom 1. August 1977 zu ändern, da zu diesem Zeitpunkt die festgestellte wesentliche Veränderung der Verhältnisse bereits eingetreten war.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Hierzu ist in entsprechender Anwendung des § 1615 g BGB (vgl. BVerfG, NJW 1978, 33, 35) die Hälfte des von der Klägerin Nr. 1 für die Klägerin Nr. 2 bezogenen Kindergeldes, also DM 25,-- monatlich, als weiteres Einkommen hinzuzurechnen.
  • RG, 05.07.1934 - IV 25/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Danach wohnt Unterhaltsvergleichen, insbesondere solchen, die von Eheleuten aus Anlass ihrer Scheidung geschlossen werden, vorbehaltlich eines ausdrücklich erklärten abeichenden Parteiwillens, regelmäßig die sogenannte clausula rebus sic stantibus inne (vgl. BGH, NJW 1962, 2147; RGZ 145, 119 ; 164, 69, 370).
  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 245/68

    Vertragsanpassung auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Anpassung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Zu beachten ist allerdings, dass die Klägerin Nr. 1 selbst durch Kündigung der alten Wohnung den Wohnungswechsel herbeigeführt und somit ihren höheren Bedarf selbst verursacht hat und dass im Rahmen der Anpassung einer vertraglich versprochenen Leistung an die im Vergleich zur ursprünglichen Geschäftsgrundlage wesentlich veränderten Verhältnisse gemäß §§ 157, 242 BGB ein Berechtigter sich nach Treu und Glauben in aller Regel nicht auf eine von ihm selbst verursachte oder verschuldete nachteilige bzw. ihn stärker belastende Entwicklung der Verhältnisse berufen kann (vgl. BGH, DB 1971, 470; Palandt, § 242 BGB Anm. 6 B c mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.06.1962 - VI ZR 100/61
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Danach wohnt Unterhaltsvergleichen, insbesondere solchen, die von Eheleuten aus Anlass ihrer Scheidung geschlossen werden, vorbehaltlich eines ausdrücklich erklärten abeichenden Parteiwillens, regelmäßig die sogenannte clausula rebus sic stantibus inne (vgl. BGH, NJW 1962, 2147; RGZ 145, 119 ; 164, 69, 370).
  • BGH, 11.01.1960 - III ZR 123/58

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Revisionsfrist bei fehlender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77
    Durch ihre Armut (§ 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) waren sie ohne Verschulden gehindert, bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein Rechtsmittel gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts durch einen beim entscheidenden Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (BGH, NJW 1960, 676).
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